E - Commerce

Der Begriff des elektronischen Handels umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch alle auf elektronischem Wege vermittelten bzw. erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen.

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Für Zweck der Ertragsteuern gelten die allgemeinen Regeln nach Rechtsform und Einkunftsart.

Für Umsatzsteuerzwecke ist der Begriff abzugrenzen. Umsätze, bei denen das elektronische Medium nur Mittler ist, aber keine Vertriebsstruktur bildet, folgen den herkömmlichen Besteuerungsprinzipien für Lieferungen und sonstige Leistungen. Für auf elektronischem Weg erbrachte Umsätze können mangels körperlicher Kontrolle an den Binnen- und Außengrenzen der Gemeinschaft nur die Grundsätze für die Besteuerung von Dienstleistungen Anwendung finden. Ihre Besteuerungsprinzipien folgen der Grundregel im unternehmerischen Bereich.

Besteuerungsort ist der Ansässigkeitsort des Auftraggebers, der im Rahmen des Reverse-Charge-Systems auch die Steuerschuld zu übernehmen hat. Für Umsätze an in der Gemeinschaft ansässige Privatpersonen und andere nichsteuerpflichtige Abnehmerwird ab einem geringfügigen Schwellenwert ebenfalls das Empfängerortprinzip angewandt, wobei sowohl Drittstaats- als auch EU-Anbieter über eine zentrale Anlaufstelle (elektronisches Portal) ihre steuerlichen Pflichten erfüllen können (sog. OSS-Verfahren). Seit 2019 hat Deutschland zusätzliche Aufzeichnungs- und Haftungspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt.

In order to sell your digital products in any other EU member state – including Germany – you must first register with the One-Stop Shop (OSS).

The VAT One Stop Shop (OSS) is an optional arrangement that allows you to account for VAT in one EU country. You may be eligible if you provide cross-border telecommunications, broadcasting, or digital services to a non-taxable person.