Krypotwährungen

 

Kryptowährungen (digitale Währungen) sind notenbankunabhängige, digitale Zahlungsmittel, die im Internet vertrieben werden.

Erträge sind m. E. nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG zuzuordnen, da es sich dabei insbesondere nicht um Fremdwährungen handelt. Maßgeblich für die Besteuerung ist § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Werbungskosten sind Veräußerungskosten (z. B. Marktplatz-, Transaktionsgebühren bzw. Preis für die Dienstleistung). Als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können nur die vom Veräußerer unmittelbar im Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang getätigten Aufwendungen, nicht jedoch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung. Auch Buchhaltung, Buchprüfung und die Erfüllung von Aufbewahrungspflichten könnten mithilfe dieser Technologie vereinfacht werden. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wären vor allem davon betroffen, wenn z. B. zur doppelten Buchführung mithilfe einer Blockchain-Lösung die Triple-Buchführung entwickelt wird. Dann landet jede Buchung zusätzlich in einem globalen Hauptbuch und die Transaktionen der Unternehmen untereinander können nachvollzogen werden. Auch ist es denkbar, dass auf der Blockchain-Technologie beruhende Kryptowährungen wie der Bitcoin, Einzug in das Geschäftsleben halten und damit für Buchhaltung und Steuerberatung relevant werden. Noch ist vieles Zukunftsmusik, aber eines zeichnet sich schon heute deutlich ab: Mit fortschreitender Digitalisierung und wachsenden Rechenkapazitäten werden Blockchain-Lösungen bald zum Alltag gehören und auch im Finanz- und Steuerwesen zu Einsatz kommen.